Medienberichten zufolge hat sich die schwarzgelbe Bundesregierung auf ein Gesetz zur unterirdischen Lagerung des Klimagases Kohlendioxid (CO2) geeinigt. Das sogenannte CCS-Gesetz soll an diesem Mittwoch im Kabinett beschlossen werden. Der Regierungsentwurf ist eindeutig eine "Lex Brandenburg", erklärt Udo Schulze von der Bürgerinitiative "CO2-Endlager stoppen" aus dem Landkreis Oder-Spree, da mittels einer Klausel Bundesländer wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Verpressung des Klimagiftes ausschließen können und es aller Vorrausicht nach auch tun werden.
weiterMedienberichten zufolge hat sich die schwarzgelbe Bundesregierung auf ein Gesetz zur unterirdischen Lagerung des Klimagases Kohlendioxid (CO2) geeinigt. Das sogenannte CCS-Gesetz soll an diesem Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.
Der Regierungsentwurf ist eindeutig eine "Lex Brandenburg", erklärt Udo Schulze von der Bürgerinitiative "CO2-Endlager stoppen" aus dem Landkreis Oder-Spree, da mittels einer Klausel Bundesländer wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Verpressung des Klimagiftes ausschließen können und es aller Vorrausicht nach auch tun werden.
"Die unsägliche Kohlepolitik von Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) macht Brandenburg zum Müllplatz der Nation und die Menschen zu Versuchskaninchen. Das werden wir nicht hinnehmen", sagt Sylvia Wadewitz von der Bürgerinitiative "CO2ntra Endlager" aus dem Landkreis Märkisch-Oderland.
Nach schrecklichen Ereignissen in Fukushima muss die "Energiewende" konsequent vollzogen werden, sagt Wadewitz. Das bedeutet die Abkehr von fossilen Energieträgern - zuallererst der Abschied von Atomstrom und Kohle. Die Bürgerinitiativen Ostbrandenburgs kündigen unterdessen weitere Proteste
gegen CO2-Deponien an. Ein Highlight wird ein großer Ostermarsch am 23. April in Neutrebbin sein. Auch die Bürger in Schleswig Holstein sicherten den Brandenburger Initiativen zu, diese mit ihrer ganzen Kraft weiterhin zu unterstützen.
Die Bürger in Brandenburg haben dennoch Hoffnung der Verklappung von CO2-Industriemüll unter märkischem Boden zu entgehen, denn die Landesregierung selbst formulierte in Februar dieses Jahres hohe Hürden für ein CCS-Gesetz. So kündigte Platzeck an, dass er nur ein CCS-Gesetz akzeptiert, dass „eindeutige und belastbare rechtliche Grundlagen“ bietet. Das aber genau bietet der Regierungsentwurf nicht, erklärt Schulze. Wenn der Bund in die Hoheit der Länder eingreift, besagt das Grundgesetz eindeutig, dass zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bundeseinheitliche Regelungen nötig sind. Ein CCS-Gesetz mit Länderklausel ist die Aufkündigung des Föderalismus.
"Wir erwarten von der Landesregierung, dass Brandenburg vor das Bundesverfassungsgericht zieht, wenn Bundestag und Bundesrat das CCS-Gesetz beschließen", sagt Schulze. "Es wird Zeit, dass die Regierenden in Potsdam endlich Politik für die Menschen im Land und nicht für multinationale Großkonzerne machen".
Mehr Infos zum Ostermarsch in Neutrebbin findet man hier
http://www.kein-fussbreit-auf-unser-land.de/ostermarsch.html
Durch die umstrittene CCS-Technologie (Carbon-Capture and Storage) soll Kohlendioxid (CO2), inklusive zusätzlicher Giftstoffe wie Arsen, Blei, Quecksilber etc. aus Lausitzer Kohlekraftwerken von Vattenfall abgeschieden und anschließend unterirdisch eingelagert werden. Gegen diese Endlagerung des Gasgemisches gibt es massiven Widerstand seitens Bevölkerung in Ostbrandenburg.
Bürger protestieren vor Kongress der Kohlelobby
Über 40 Vertreter von Bürgerinitiativen gegen die CO2-Verpressung protestierten heute anlässlich einer Konferenz der Kohlelobby „Informationszentrum klimafreundliches Kohlekraftwerk“ (IZ-Klima) in Berlin. Mit Bannern, Plakaten und gelben Warnwesten wiesen die Bürger auf die vehemente Ablehnung der CCS-Risikotechnologie hin.
Seit der Veröffentlichung der unter Verschluss gehaltenen potentiellen CO2-Endlager durch die Umweltorganisation Greenpeace wird deutlich, es gibt keinen Ort in Deutschland, wo CCS eingesetzt werden kann. Die Einlagerung des Klimagiftes unter besiedelten Gebiet ist mit den Menschen nicht zu machen, sagt Ute Lein, Mitglied der Bürgerinitiative „CO2-Endlager stoppen“ aus dem Landkreis Oder-Spree. Den aktuellen Diskussionen über eine Renaissance der Kohle entgegnet Lein: Man darf nach schrecklichen Ereignissen in Fukushima jetzt keine Risikotechnologie durch eine andere Risikotechnologie, wie die Kohleverstromung unter Einsatz der CO2-Verpressung, ersetzen.
Der Bürgermeister von Beeskow Frank Steffen (SPD) wies auf dem Kongress darauf hin, dass der Protest aus tief aus der Mitte der Gesellschaft komme. „Seit dem demokratischen Umbruch im Jahr 1989 gab es keine vergleichbare Bürgerbewegung in Ostbrandenburg“, so Steffen.
Durch die umstrittene CCS-Technologie (Carbon-Capture and Storage) soll Kohlendioxid (CO2), inklusive zusätzlicher Giftstoffe wie Arsen, Blei, Quecksilber etc. aus Lausitzer Kohlekraftwerken von Vattenfall abgeschieden und anschließend unterirdisch eingelagert werden. Gegen diese Endlagerung des Gasgemisches gibt es massiven Widerstand seitens Bevölkerung in Ostbrandenburg.
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Bilder der Protestaktion können kostenfrei verwendet werden Quelle: ideengruen.de
http://ccs-protest.de/images/110328iz_klima_01.jpg
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http://www.zukunft-statt-braunkohle.de
http://www.kein-co2-endlager.de/
http://www.ausdenaugenausdemsinn.de1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative CO₂-Endlager Stoppen e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Beeskow.
Postanschrift: 15848 Beeskow, Kirchgasse 11
2: Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell
(3) Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Aufklärung und Information über das CCS Verfahren von der Abscheidung und Speicherung bzw. Endlagerung von CO₂ in den betroffenen CO₂-Endlagerungsgebieten, Förderung des Umweltschutzes, der Wissenschaft und der Forschung, insbesondere die Unterstützung der öffentlichen Aktivitäten zum Schutze der geplanten CO₂-Endlagergebiete. Der Verein hat ferner die Aufgabe, im praktischen Umweltschutz zu wirken, insbesondere die Bevölkerung auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus der Endlagerung von CO₂ und anderen Umwelteingriffen in den betroffenen CO₂- Endlagerungsgebieten ergeben. Der Verein verpflichtet sich die Bevölkerung auf eventuelle Folgeschäden bzw. langfristige Beeinträchtigungen für Schutzgüter, wie Wasser, Boden und Luft hinzuweisen und eine sachliche Aufklärung durchzuführen. Gegebenenfalls sollte der Verein Rechtsbeistand einholen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten, sie sind durch Belege nachzuweisen.
3: Vereinsmittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Beitragsordnung:
(1) Jedes Fördermitglied und jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag pro Fördermitglied beträgt 5,00 € und für stimmberechtigte Mitglieder 20,00 €. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
4: Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes oder förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Über eine Mitgliedschaft entscheidet der gewählte Vorstand.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und/oder ideell. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sollen im Sinne der Ziele des Vereins gearbeitet haben und/oder besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aufweisen.
Auf dem Antrag ist über die bisherige Tätigkeit insbesondere im Bereich der Vereinsziele Auskunft zu geben. Anträge von juristischen Personen oder Vereinigungen ist die jeweilige Satzung und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit beizufügen.
(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Aufnahmeanträge berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung. Dem Bewerber oder der Bewerberin muss Gelegenheit gegeben werden, auf der Mitgliederversammlung dazu Stellung zu nehmen. Über die Mitgliedschaft entscheidet dann endgültig der Vorstand. Über die Mitgliedschaft von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet bei Zugehörigkeit zu einer Partei, politischen Gruppe oder sonstigen Gemeinschaften, die Unabhängigkeit des Vereins zu wahren.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung:
a) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
b) durch Austritt, der mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende das laufenden Monats schriftlich gegenüber einem der Vorsitzenden erklärt werden kann.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Fördermitglied seiner Beitragspflicht länger als drei Monate nach Zahlungserinnerung nicht nachkommt.
(7) Die unter (1) genannten Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
(8) Ehren- und Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
5: Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung verschickt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen, die Einladungen mit der Tagesordnung fristgerecht versandt wurden und mindestens ein Vorsitzender anwesend ist.
(5) Förder- und Ehrenmitglieder werden nur über die eigene Internetseite sowie in der Tagespresse, mindestens vierzehn Tage vorher auf die Mitgliederversammlung hingewiesen und haben das Recht an ihr teilzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, sowie der Berichte der Rechnungsprüfer
c) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung, ob der Vorstand zu entlasten ist
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(7) Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Darüber hinaus kann es maximal eine juristische Person oder Vereinigung vertreten. Die Stimmberechtigung für eine juristische Person oder Vereinigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(8) Soweit nicht anders bestimmt werden alle Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Dringlichkeitsanträge werden auf der Mitgliederversammlung zugelassen, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
6: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Personen, zwei Vorsitzenden sowie einem Kassierer und einem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Vertretungsberechtigt nach Paragraph 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied; bei Entscheidungen müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ist an diese gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Erstellen und Vorlegen des Jahres- und Kassenberichtes
(4) Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt.
(5) Über die Aufnahme von Darlehen entscheidet mehrheitlich der Gesamtvorstand, d.h. die zwei Vorsitzenden, sowie alle weiteren Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die finanziellen Spielräume der einzelnen Vorstandsmitglieder, sowie die Regeln des Informationsflusses festgelegt werden.
(8) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
7: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Die Satzung kann nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine vierfünftel Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Zu einer Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, ist schriftlich einzuladen.
(3) Bei Auflösung des Vereins, oder wenn sich deren Ziele ändern, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Greenpeace e.V. Hamburg, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
8: Versammlungsleitung und Protokoll
Die Versammlung wählt zu jeder Sitzung einen Versammlungsleiter, ebenso einen Protokollführer. Jedes Protokoll muss vom Protokollführer und von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden unterschrieben werden.
9: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
8. Juli 2009
Kontakt zur Bürgerinitiative
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Der Stromkonzern Vattenfall plant ab 2015 in den Brandenburger Landkreisen Oder-Spree und Märkisch-Oderland die Einlagerung bzw. Endlagerung von CO2 Industrieabfall in ca. 1000 - 1200 Metern Tiefe.
Bürger der betroffenen Regionen um Beeskow und Neutrebbin gründeten eine Bürgerinitiative zur Verhinderung der Endlagerung von Millionen Tonnen CO2 Industrieabfall in den salzwasserführenden, porösen Gesteinsschichten unter Städten, Gemeinden und Naturschutzgebieten.
Langfristige Gefahren und Risiken einer Speicherung sind derzeit nicht in ausreichend erforscht. Eine zeitnahe Endlagerung von großen Mengen CO2, wie von Vattenfall und RWE geplant, ist daher aus unserer Sicht unvertretbar. CCS- Technologie bedeutet den weiteren Ausbau der fossilen Kraftwerkstechnologie und dient nicht der Umgestaltung der Energiepolitik. Wir wollen den nachfolgenden Generationen nicht die Bürde einer kurz gedachten Energiepolitik auferlegen und die anderweitige Nutzbarkeit dieser Gesteinsschichten z.B. für Geotermie erhalten.
Wesentliche Teile des Gesetzes stammen aus der Feder von RWE und Vattenfall. Die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes wird dadurch untergraben und die behördliche Sorgfaltspflicht bei der Erstellung des Gesetzestextes vernachlässigt. So findet man in den allgemeinen Eingangsbestimmungen schon falsche und irreführende Begriffe, wie sie von der Industrie verwendet werden, Eingang, wie z.B. „Speicherung“ statt „Ablagerung“ bzw. „Endlagerung“.
Die durchgängig fehlerhafte Verwendung des Begriffs Speicherung ist einerseits grob irreführend und andererseits mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen behaftet. Eine Speicherung stellt eine vorübergehende Einlagerung mit dem Zweck der Wiederverwendung dar, während die Ablagerung eine dauerhafte Einlagerung ohne Absicht der Wiederverwendung bedeutet. Im sogenannten CO2-Speichergesetz geht es aber zweifelsohne um eine endgültige behälterlose Ablagerung (Endlagerung, bzw. Abfallbeseitigung) gasförmiger Stoffe, die nicht wieder entnommen werden sollen.
Offene Fragen, grundsätzliche Bedenken und was alles passieren kann:
»Nach CO2 Versuchsendlagerstätten in Brandenburg werden von den Energiekonzernen Vattenfall und RWE geplante CO2 Endlagerstätten in den Bundesländern: Schleswig Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern, Nordrein-Westfalen sowie Sachsen Anhalt errichtet«!!!
CO2 Endlager sind keine Energielösung!