Am kommenden Sonnabend (4. September) veranstaltet die Bürgerinitiative „CO2-Endlager stoppen“ von 17.00 – 22.00 Uhr in Beeskow eine große Infoveranstaltung und Kundgebung um gegen die Verpressung von CO2 durch das schwedische Staatsunternehmen Vattenfall zu protestieren. Die Organisatoren erwarten mehrere hundert Teilnehmer auf dem Marktplatz der mittelalterlichen Stadt im Osten Brandenburgs.
weiterAm kommenden Sonnabend (4. September) veranstaltet die Bürgerinitiative „CO2-Endlager stoppen“ von 17.00 – 22.00 Uhr in Beeskow eine große Infoveranstaltung und Kundgebung um gegen die Verpressung von CO2 durch das schwedische Staatsunternehmen Vattenfall zu protestieren. Die Organisatoren erwarten mehrere hundert Teilnehmer auf dem Marktplatz der mittelalterlichen Stadt im Osten Brandenburgs.
„Früher wurde auch auf den lokalen Markplätzen über wichtige Anliegen öffentlich gesprochen“, sagt der BI-Vorsitzende Udo Schulze: „Diese Tradition wollen wir wiederbeleben und mit den Bürgern in Dialog treten“.
Spektakulärer Auftakt wird eine Abseil-Aktion am Dicken Turm mit Präsentation eines riesigen Banners durch die Umweltschutzgruppe Robin Wood sein. Danach erwartet die Teilnehmer Information durch den Hamburger Energie-Experten Karsten Smid (Greenpeace) oder Axel Kruschat (BUND) aus Potsdam sowie vielen weiteren Rednern. Nach einem Aufstieg von ca. 500 Luftballons und einer „Widerstandsoutfit-Modenschau“ wird der Abend mit diversen Liveacts, wie der Irish-Folk-Band „Bunch of Fools“ und der Rockband „Seriuos P.“ ausklingen.
Besonders freut die Bürgerinitiative, dass nach der Absage von Wirtschaftsminister Ralf Christoffers, die grüne Landtagsabgeordnete für den Landkreis Oder-Spree, Sabine Niels ihr Kommen zugesagt hat. Die Fürstenwalderin hat die Bürgerinitiative schon des Öfteren mit ihrem Fachwissen über Kohleverstromung und CO2-Verpressung unterstützt. Enttäuscht äußerte sich Schulze über Ministerpräsident Matthias Platzeck der die Einladung nach Beeskow weder zu- noch absagte: „Wir nehmen an, das Platzeck nicht kommt“, so der BI-Vorstand: „Der lebt doch abgehoben auf den Planeten Potsdam und will sich wohl den Sorgen und Nöten der Bürger in seinem Land nicht stellen“.
Ablaufplan der Kundgebung am 4. September
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Berlin, 27.08. 2010. Anlässlich einer Anhörung zum geplanten CCS-Gesetz im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) protestieren heute über 80 Repräsentanten von Bürgerinitiativen aus den potentiellen CO2-Endlagergebieten in der Altmark, Schleswig-Holstein und Brandenburg (Märkisch-Oderland und Landkreis Oder-Spree) gemeinsam gegen die industrielle Verspressung des Gasgemisches unter bewohnten Gebiet mit Bannern und Plakaten. Unterstützt wurden die Bürger vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), Robin Wood, Greenpeace Berlin und dem Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU).
Gemeinsam lehnen die Bürger den derzeitigen Entwurf für ein CCS-Gesetz ab. „Wir wollen keine Versuchskaninchen für die unausgegorenen Pläne der Energiekonzerne sein, damit diese weiterhin Kohlekraftwerke bauen könnte“, kritisiert Ulf Stumpe von der Bürgerinitiative „CO2ntra Endlager aus Märkisch-Oderland (Brandenburg) die Pläne der Regierung.
„Das im Gesetz vorgesehene Planfeststellungsverfahren sichert keine angemessene Beteiligung der Bürger“, so Udo Schulze von der Bürgerinitiative „CO2-Endlager stoppen“ aus dem Landkreis Oder-Spree (Brandenburg). „Selbst wenn sich alle betroffenen Bürger negativ in dem Verfahren äußerten, können Endlager trotzdem genehmigt werden. Ein wirksames Widerspruchsrecht der Bürger wäre ja auch gegen die Konzerninteressen Vattenfalls – und bleibt dann noch der ungewisse Klageweg.
„Wenn CO2 verpreßt wird, setzen die Konzerne dort die gesamte Bevölkerung Risiken und Gefahren aus und macht sie automatisch zu Laborratten im Freilandgroßversuch“, sagt Lothar Lehmann, Sprecher der Bürgerinitiative „Kein CO2 Endlager Altmark“. Der Vorgang sei zu vergleichen mit der Einführung eines neuen Medikaments: Bevor dies für den Markt zugelassen werden kann, muss es an Probanden getestet werden. Diese stellen sich freiwillig zur Verfügung. Übertragen auf CCS-Experimente bedeutet dies: Jeder Einzelne, der von den Risiken und Gefahren betroffen wird, muss freiwillig dazu bereit sein, sich diesen auszusetzen. Das bedeutet: solange auch nur ein einziger Betroffener nicht bereit ist, sich als Proband zur Verfügung zu stellen, darf das CCS-Experiment nicht stattfinden, fordert Lehman.
„Zwar hatte Umweltminister Norbert Röttgen vollmundig erklärt, CCS nicht gegen den Willen der Bevölkerung einzuführen, aber im neuen CCS-Gesetz findet sich diese Ankündigung aber nicht wieder“, bemerkt Karin Lüders von der Regionalgruppe Leck der „Bürgerinitiative gegen das CO2-Endlager“ in Nordfriesland. Zwar habe RWE im letzten Jahr den Rückzug des CCS-Projektes erklärt, aber der rheinische Energiekonzern habe seinen Antrag zu Verpressung noch nicht zurückgezogen, berichtet die Nordfriesin. Als „Damoklesschwert“ hänge auch noch das geplante riesige Kohlekraftwerk in Brunsbüttel über unseren Köpfen. Deren Betreiber kündigten nämlich an, sobald CCS einsatzbereit sei, wolle man die Technologie auch nutzen.
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Möglicherweise wird sich der Aufschluss von neuen Tagebauen noch weiter verzögern, da der Einsatz der CCS-Technologie noch ungeklärt ist, so ein Ergebnis des gestrigen Erfahrungsaustausches von CCS-Gegner und Tagebaukritikern mit Wirtschaftsminister Ralf Christoffers (LINKE) und dem Chef des Bergbauamtes Klaus Freytag in Grabko (Spree-Neiße). Zuvor besichtigte der Minister in einer Gruppe von 70 Teilnehmern die vom geplanten Tagebau „Jänschwalde Nord“ bedrohte Region "und ließ sich von den jeweiligen Ortsvorstehern über die konkrete Situation informieren. Am Abend stellten sich beide den Fragen der ca. 150 Teilnehmer aus Brandenburg und Polen.
Erst wenn eine sichere Langerung von CO2 möglich ist, werde der neue Tagebau kommen, versicherten die Regierungsvertreter. So stehe es im Koalitionsvertrag. Nach Bekunden von Vattenfall soll aber bereits ab dem Jahr 2014 mit den Umsiedlungen begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch nicht klar, ob die Abscheidung und Lagerung von CO2 aus den Kohlekraftwerken überhaupt funktioniere und sicher sei. „Wir halten uns an den Koalitionsvertrag, wie Vattenfall das sieht, ist die Meinung von Vattenfall“, sagte Freytag. Momentan gebe auch noch kein Gesetz zur Abscheidung und Lagerung des Klimagiftes. Nach Angaben des Bergbauamtschef solle sich das Gesetzesvorhaben bis in das Jahr 2011 hineinziehen. Dadurch ist der Zeitplan von Vattenfall nicht einzuhalten, bestätigten indirekt Christoffers und Feytag.
„Wenn CCS nicht kommt, wird es auch keinen neuen Tagebau geben und umgekehrt“, erklärte Thomas Burchardt von der tagebaukritischen Gruppe „Klinger Runde“, doch er vermisst weiterhin die dazu nötige Rechtsgrundlage. Auch Udo Schulze von der Bürgerinitiative „CO2-Endlager stoppen“ aus dem Landkreis Oder Spree machte den Menschen in der Lausitz Hoffnung: „Eure Dörfer bleiben stehen, wenn bei uns kein CO2 verpresst wird“. Es sei zwar noch ein steiniger Weg aber gemeinsam könne man es schaffen, die Regierung zum Umdenken zu bewegen und eine lebenswerte Zukunft für die Menschen in Ostbrandenburg zu erhalten, sagte Schulze.
Neben der Diskussion um CCS zeigte sich der Wirtschaftsminister auch von den Auswirkungen des zukünftigen Tagebaurands beeindruckt. Während bei Windkraft 1000 Meter Abstand zur Wohnbebauung eingehalten werden muss, darf ein Tagebau 150 Meter an die Orte heran, kritisierten nicht nur die Einwohner von Taubendorf. Der Minister erkannte in diesem Nachbesserungsbedarf an: „Wir müssen wir sehen, was wir in den kommenden Verfahren dagegen machen können“, so Christoffers.
Thomas Burchardt, der die Gesprächsrunde “Bürger informieren den Minister“ initiierte, äußerte sich skeptisch. "Den Antrag der Gemeinde auf 1000 m Abstand zur Tagebaukante wurde vom grünen Tisch mit dem Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen Zustandes abgelehnt. Dialog sollte anders aussehen". Mit dieser Bitte verabschiedete er den Minister und dankte für sein Kommen.
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http://www.die-klima-allianz.de/mainz
http://www.kein-co2-endlager.de/
http://www.ausdenaugenausdemsinn.de1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative CO₂-Endlager Stoppen e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Beeskow.
Postanschrift: 15848 Beeskow, Kirchgasse 11
2: Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell
(3) Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Aufklärung und Information über das CCS Verfahren von der Abscheidung und Speicherung bzw. Endlagerung von CO₂ in den betroffenen CO₂-Endlagerungsgebieten, Förderung des Umweltschutzes, der Wissenschaft und der Forschung, insbesondere die Unterstützung der öffentlichen Aktivitäten zum Schutze der geplanten CO₂-Endlagergebiete. Der Verein hat ferner die Aufgabe, im praktischen Umweltschutz zu wirken, insbesondere die Bevölkerung auf die Gefahren hinzuweisen, die sich aus der Endlagerung von CO₂ und anderen Umwelteingriffen in den betroffenen CO₂- Endlagerungsgebieten ergeben. Der Verein verpflichtet sich die Bevölkerung auf eventuelle Folgeschäden bzw. langfristige Beeinträchtigungen für Schutzgüter, wie Wasser, Boden und Luft hinzuweisen und eine sachliche Aufklärung durchzuführen. Gegebenenfalls sollte der Verein Rechtsbeistand einholen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten, sie sind durch Belege nachzuweisen.
3: Vereinsmittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Beitragsordnung:
(1) Jedes Fördermitglied und jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag pro Fördermitglied beträgt 5,00 € und für stimmberechtigte Mitglieder 20,00 €. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
4: Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes oder förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Über eine Mitgliedschaft entscheidet der gewählte Vorstand.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und/oder ideell. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sollen im Sinne der Ziele des Vereins gearbeitet haben und/oder besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aufweisen.
Auf dem Antrag ist über die bisherige Tätigkeit insbesondere im Bereich der Vereinsziele Auskunft zu geben. Anträge von juristischen Personen oder Vereinigungen ist die jeweilige Satzung und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit beizufügen.
(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Aufnahmeanträge berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung. Dem Bewerber oder der Bewerberin muss Gelegenheit gegeben werden, auf der Mitgliederversammlung dazu Stellung zu nehmen. Über die Mitgliedschaft entscheidet dann endgültig der Vorstand. Über die Mitgliedschaft von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet bei Zugehörigkeit zu einer Partei, politischen Gruppe oder sonstigen Gemeinschaften, die Unabhängigkeit des Vereins zu wahren.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung:
a) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
b) durch Austritt, der mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende das laufenden Monats schriftlich gegenüber einem der Vorsitzenden erklärt werden kann.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Fördermitglied seiner Beitragspflicht länger als drei Monate nach Zahlungserinnerung nicht nachkommt.
(7) Die unter (1) genannten Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
(8) Ehren- und Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
5: Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung verschickt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen, die Einladungen mit der Tagesordnung fristgerecht versandt wurden und mindestens ein Vorsitzender anwesend ist.
(5) Förder- und Ehrenmitglieder werden nur über die eigene Internetseite sowie in der Tagespresse, mindestens vierzehn Tage vorher auf die Mitgliederversammlung hingewiesen und haben das Recht an ihr teilzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, sowie der Berichte der Rechnungsprüfer
c) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung, ob der Vorstand zu entlasten ist
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(7) Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Darüber hinaus kann es maximal eine juristische Person oder Vereinigung vertreten. Die Stimmberechtigung für eine juristische Person oder Vereinigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(8) Soweit nicht anders bestimmt werden alle Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Dringlichkeitsanträge werden auf der Mitgliederversammlung zugelassen, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
6: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier gleichberechtigten Personen, zwei Vorsitzenden sowie einem Kassierer und einem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Vertretungsberechtigt nach Paragraph 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied; bei Entscheidungen müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ist an diese gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Erstellen und Vorlegen des Jahres- und Kassenberichtes
(4) Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt.
(5) Über die Aufnahme von Darlehen entscheidet mehrheitlich der Gesamtvorstand, d.h. die zwei Vorsitzenden, sowie alle weiteren Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die finanziellen Spielräume der einzelnen Vorstandsmitglieder, sowie die Regeln des Informationsflusses festgelegt werden.
(8) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
7: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Die Satzung kann nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine vierfünftel Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Zu einer Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, ist schriftlich einzuladen.
(3) Bei Auflösung des Vereins, oder wenn sich deren Ziele ändern, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Greenpeace e.V. Hamburg, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
8: Versammlungsleitung und Protokoll
Die Versammlung wählt zu jeder Sitzung einen Versammlungsleiter, ebenso einen Protokollführer. Jedes Protokoll muss vom Protokollführer und von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden unterschrieben werden.
9: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
8. Juli 2009
Sie sind auf der Internetseite der Bürgerinitiative CO2-Endlager-Stoppen gelandet.
Der Stromkonzern Vattenfall plant ab 2015 in den Brandenburger Landkreisen Oder-Spree und Märkisch-Oderland die Einlagerung bzw. Endlagerung von CO2 Industrieabfall in ca. 1000 - 1200 Metern Tiefe.
Bürger der betroffenen Regionen um Beeskow und Neutrebbin gründeten eine Bürgerinitiative zur Verhinderung der Endlagerung von Millionen Tonnen CO2 Industrieabfall in den salzwasserführenden, porösen Gesteinsschichten unter Städten, Gemeinden und Naturschutzgebieten.
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Langfristige Gefahren und Risiken einer Speicherung sind derzeit nicht in ausreichend erforscht.
Eine zeitnahe Endlagerung von großen Mengen CO2, wie von Vattenfall und RWE geplant, ist daher aus unserer Sicht unvertretbar. CCS- Technologie bedeutet den weiteren Ausbau der fossilen Kraftwerkstechnologie und dient nicht der Umgestaltung der Energiepolitik. Wir wollen den nachfolgenden Generationen nicht die Bürde einer kurz gedachten Energiepolitik auferlegen und die anderweitige Nutzbarkeit dieser Gesteinsschichten z.B. für Geotermie erhalten.
Wesentliche Teile des Gesetzes stammen aus der Feder von RWE und Vattenfall. Die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes wird dadurch untergraben und die behördliche Sorgfaltspflicht bei der Erstellung des Gesetzestextes vernachlässigt. So findet man in den allgemeinen Eingangsbestimmungen schon falsche und irreführende Begriffe, wie sie von der Industrie verwendet werden, Eingang, wie z.B. „Speicherung“ statt „Ablagerung“ bzw. „Endlagerung“.
Die durchgängig fehlerhafte Verwendung des Begriffs Speicherung ist einerseits grob irreführend und andererseits mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen behaftet. Eine Speicherung stellt eine vorübergehende Einlagerung mit dem Zweck der Wiederverwendung dar, während die Ablagerung eine dauerhafte Einlagerung ohne Absicht der Wiederverwendung bedeutet. Im sogenannten CO2-Speichergesetz geht es aber zweifelsohne um eine endgültige behälterlose Ablagerung (Endlagerung, bzw. Abfallbeseitigung) gasförmiger Stoffe, die nicht wieder entnommen werden sollen.
Offene Fragen, grundsätzliche Bedenken und was alles passieren kann:
»Nach CO2 Versuchsendlagerstätten in Brandenburg werden von den Energiekonzernen Vattenfall und RWE geplante CO2 Endlagerstätten in den Bundesländern: Schleswig Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern, Nordrein-Westfalen sowie Sachsen Anhalt errichtet«!!!
CO2 Endlager sind keine Energielösung!